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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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1(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1441 - 1442;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1
Allgemeine Anforderungen
1.1
Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.
1.2

2Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).
1.3

3Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.
1.4

4Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.4.1
Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.
1.4.2
Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch.
5Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von
Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.
1.4.3

6Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
2

7Besondere Anforderungen
2.1
Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser
A.
Durchmesser
Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen.
8Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.
a)

9Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:
aa)

10Durchmesser am schwächeren Ende:

116,5 bis 12 mm,
bb)
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende:
1215 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.
b)

13Blindholz:

14Mindestdurchmesser am schwächeren Ende:

153,5 mm.
B.

16Augenzahl
Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.
2.2
Wurzelreben
A.
Durchmesser
Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.

17Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
B.

18Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:
a)
bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,
b)
20 cm bei anderen Wurzelreben.

19Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.
C.

20Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben.
21Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
D.

22Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.
2.3

23Pfropfreben
A.
Länge
Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm.

24Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.
B.

25Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben.
26Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
C.

27Veredelungsstelle
Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.
D.

28Fuß
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26